Wahlen in Deutschland
Bundstagswahl
(Quelle: Bundeswahlgesetz Stand Oktober 2022)
Bei der Bundestagswahl ist wahlberechtigt wer:
- Deutscher oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und
- seit mindestens drei Monaten seine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt wird.
Grundsätzlich wählt man in der Gemeinde, wo der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dort wird man automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Man ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn das Wahlrecht infolge Richterspruchs entzogen wurde.
Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht wahlberechtigt.
Deutsche im Ausland
Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein
(Quelle: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein, Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein, Stand Oktober 2022)
Da die Wahlen zu den Parlamenten der Länder und deren Kommunen durch die Landeswahlgesetze bzw. die Landesverfassungen geregelt sind, wird hier das Wahlrecht für Schleswig-Holstein beschrieben, da dies in der Region Sønderjylland-Schleswig am relevantesten ist.
Landtagswahl
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
- sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Kommunalwahlen
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.
Europawahl
Wahlberechtigt ist, wer
- Deutscher oder Staatsangehöriger eines der übrigen EU-Mitgliedsstaaten ist und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
- und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Wohnung hat oder sich hier gewöhnlich aufhält.
- und nicht aufgrund strafrichterliche Entscheidung oder aufgrund des Betreuungsrechts vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Wahlberechtigt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind auch die am Wahltag im Ausland lebenden Deutschen, sofern sie
nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Die hier wohnenden deutschen Wahlberechtigten sowie diejenigen Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die zur Europawahl 1999 oder zu einer späteren Wahl auf ihren Antrag in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen worden waren, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Alle anderen Wahlberechtigten müssen, um in Deutschland an der Europawahl teilnehmen zu können, bei ihrer Gemeindebehörde bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Dieses gilt auch für Personen, die zugleich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wahlberechtigt sind.
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