Krankengeld in Deutschland
Krankengeld und damit auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sind eine Lohnersatzleistung. Ihr Bezug genügt, um die Eigenschaft als Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und damit die soziale Sicherung im Sinne der Verordnung 883/2004 EU. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ein Zeitvertrag während des Bezuges des Krankengeldes auslief.
Das Krankengeld aus Deutschland und Dänemark sind exportabel und unabhängig vom Wohnort.
Grundsätzlich werden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in Dänemark völlig anders betrachtet als in Deutschland. Hier gibt es große kulturelle und administrative Unterschiede.
Krankengeld in Deutschland
Krankengeld wird in Deutschland von der Krankenversicherung ausgezahlt. Es bestehen jedoch Unterschiede beim Anspruch auf Krankengeld von gesetzlich Versicherten und privat Versicherten, die im Folgenden erläutert werden. Weitere Informationen zum Krankenversicherungssystem und den Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung in Deutschland, finden Sie in unserem Artikel hierzu auf dieser Homepage.
Artikel Krankenversicherung in Deutschland
Pflicht- und freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Hat der Arzt festgestellt, dass man arbeitsunfähig krank ist, hat man ab dem nächsten Tag Anspruch auf Krankengeld.
Bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, sogar schon ab dem ersten Tag.
Krankmeldung beim Arbeitgeber in Deutschland
Der Arbeitgeber ist bei Krankheit umgehend zu informieren. Im Krankheitsfall muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) vorgelegt werden. Bei Unterlassen verwirkt man seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld. In diesem Falle ist es oft sinnvoll, einen deutschen Arzt aufzusuchen, da dieser die Bestimmungen in Bezug auf eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kennt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland und dessen Ausstellung unterliegt sehr strikten Vorgaben. Mittlerweile besteht bei leichteren Erkrankungen auch die Möglichkeit zur telefonischen Ausstellung der Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den deutschen Arzt. Teilweise wird die Arbeitsunfähigkeitsmeldung auch durch den deutschen Arzt an die Krankenversicherung und an den Arbeitgeber in Deutschland übermittelt. Informieren Sie sich ggf. bei Ihrem Arzt in Deutschland hierüber.
Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank werden, zahlt der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Nach dieser Zeit erhält man das Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld macht 70 % des erzielten durchschnittlichen Bruttogehaltes der letzten 12 Monate aus, kann 90 % des Nettogehalts jedoch nicht übersteigen.
In der Zeit in der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, ruht der Krankengeldanspruch. Es bestehen jedoch weitere Situationen, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach deutschem Recht ruht.
Wann ruht das Krankengeld?
Wenn man durch die Krankheit keinen Einkommensverlust hat, weil der Arbeitgeber noch Gehalt weiterzahlt, oder wenn man eine Entgeltersatzleistung erhält, ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld soll das Einkommen ersetzen, das wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Es gibt aber auch noch andere gesetzliche Leistungen, die das Arbeitsentgelt ersetzen sollen (z.B. Arbeitslosengeld). Sie sind vorrangig vor dem Krankengeld. Erhält man also eine solche Entgeltersatzleistung, bekommt man in dieser Zeit kein Krankengeld.
Entgeltersatzleistungen sind zum Beispiel:
• Mutterschaftsgeld
• Verletztengeld
• Arbeitslosengeld
• Versorgungskrankengeld
• Übergangsgeld
• Kurzarbeitergeld
Der Krankengeldanspruch ruht auch,
- wenn man eine Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht spätestens innerhalb einer Woche gemeldet hat oder
- wenn man während der Arbeitsunfähigkeit eine Urlaubsreise ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse antritt.
Bezugsdauer
Krankengeld in Deutschland kann wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt werden. Die 78 Wochen beginnen mit dem Tag, an dem der Arzt erstmals die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzu, verlängert das nicht die Zahlung von Krankengeld.
Die 78 Wochen sind die Höchstbezugsdauer von Krankengeld. Darauf werden alle Zeiten angerechnet.
Dies können Zeiten sein, in denen
- man wegen derselben oder einer weiteren Erkrankung arbeitsunfähig ist
und
- das Krankengeld ruht, weil noch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet wird oder man weiterhin Einkünfte aus einer Selbstständigkeit hat
oder
- man während einer Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bekommt
Endet der Krankengeldbezug aufgrund der 78-Wochenfrist, man spricht dann von Aussteuerung, kann man Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) haben.
Privat versicherte Arbeitnehmer
Bei dieser Gruppe wird das Krankengeld entsprechend den Versicherungsbedingungen von der privaten Krankenversicherung gezahlt, abhängig vom abgeschlossenen Tarif. Bei Arbeitnehmern gilt auch hier eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eine gründliche Information vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung und eine Beratung durch unabhängige Institutionen in Deutschland wird dringend empfohlen (z.B. Verbraucherorganisationen). En grundig information inden man tegner en privat sygesikring og en rådgivning af en uafhængig institution i Tyskland anbefales (f.eks. ved forbrugerorganisationer i Tyskland).
Selbständige in Deutschland
Privatversicherte Selbständige
Für privatversicherte Selbständige gelten die gleichen Bedingungen wie für privatversicherte Arbeitnehmer. Hier ist also vor Abschluss genauestens zu prüfen, welchen Anspruch der einzelne Tarif gewährt und welcher Tarif im Einzelfall sinnvoll ist – siehe obigen Absatz.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige
Diese Gruppe erhält ebenfalls nach sechs Wochen gesetzliches Krankengeld. Hier ist zu beachten, dass es innerhalb der ersten sechs Wochen bei Selbständigen keinen Arbeitgeber gibt, der den Lohn zahlt. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bieten Zusatztarife an, oft in Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen, um dieses Risiko zusätzlich abzusichern. Eine gründliche Information und eine Beratung durch unabhängige Institutionen wird dringend empfohlen (z.B. Verbraucherorganisationen).
Krankengeldregelungen für Grenzpendler
Grenzpendler von Dänemark nach Deutschland
Diese Pendler unterliegen, wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeit in Deutschland sozialversichert sind, einzig den deutschen Regelungen.
Es gibt nach wie vor Pendler, die auf die Krankenversicherung verzichten, weil ihr Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Pendler haben weder in Deutschland noch in Dänemark Anspruch auf Krankengeld.
Es kommt auch zu Problemen, weil den dänischen Ärzten nicht bekannt ist, dass deutsche Arbeitnehmer immer ein ärztliches Attest für ihren deutschen Arbeitgeber und ihre deutsche Krankenkasse benötigen (3-Tage-Regel beachten). Im Prinzip muss die deutsche Krankenkasse die entsprechende Dokumentation aus Dänemark über die Behörde Udbetaling Danmark - International sygesikring anfordern, die dann wiederum den Arzt auffordern könnte, ein ärztliches Attest auszustellen.
Endet der Krankengeldbezug aufgrund der 78-Wochenfrist, man spricht dann von Aussteuerung, kann der Pendler Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit haben nach § 145 SGB III. Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.
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