Pedelec, Speed Pedelec und E-bikes
Das Pedelec ist gem. §1 Abs. 3 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes kein Kraftfahrzeug und somit dem Fahrrad gleichgestellt. Pedelecs haben einen Motor bis maximal 250 Watt Leistung, der bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet. Eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die ohne Treten funktioniert, ist zulässig. Es ist in Deutschland die bei weitem populärste Version der Fahrräder mir Elektromotor.
Anders ist dies beim S-Pedelec. Diese sind rechtlich Kleinkrafträder. Der Motor darf bis zu 4000 Watt Leistung aufweisen, der bei 45 km/h abschaltet. Das gilt für das E-Bike, das mit Gasgriff ausgestattet ist und auch ohne körperliche Unterstützung fährt, als auch für das S-Pedelec, das wie ein Pedelec nur mit Motorunterstützung und gleichzeitigem „menschlichem" Antrieb fährt, jedoch bis 45 km/h.
Die wesentlichen Regeln sind:
- Bei diesen Kleinkrafträdern gilt Helmpflicht, die Art des Helmes ist nicht festgelegt. Ein Fahrradhelm genügt. Eine eigene Helmkategorie ist auf dem Weg zum Markt.
- Die Fahrzeuge haben eine Typengenehmigung, weswegen sie auch nicht, wie z.B. ein Fahrrad, umgebaut werden dürfen und vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sind.
- Die Fahrzeuge müssen mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein.
- Sie dürfen Fahrradwege nicht benutzen.
- Die Nutzer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM besitzen.
- Es dürfen keine Anhänger angebracht werden.
- Es ist immer mit Licht zu fahren
Das E-Bike ist die dritte Kategorie dieser Fahrzeugart und mit einem Elektromofa zu vergleichen. Auch hier sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung zum Fahren notwendig. Der Motor ist auf 1000 Watt begrenzt und muss ab 25 km/h abschalten. Jedoch lässt sich diese Fahrzeugkategorie mit einem Gasdrehgriff fahren, auch ohne in die Pedale zu treten (bis 25 km/h). Es handelt sich um ein Elektromofa.
Generell: Es wird vielfach der Begriff E-Bike für alle vorgenannten Fahrzeuge benutzt.
Weitere Informationen erhält man auf der Internetseite des ADFC
www.adfc.de
oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur www.bmvi.de
Grenzüberschreitende Benutzung von Pedelecs
Nach Aussage des Landespolizeiamtes Schleswig-Holstein dürfen dänische S-Pedelec Fahrer in Deutschland fahren, wenn sie die deutschen Vorschriften im Übrigen erfüllen, obwohl sie kein Versicherungskennzeichen führen, wenn sie, wie in Dänemark auch, den Versicherungsnachweis mitführen. Es sind die deutschen Verkehrsregeln einzuhalten (siehe oben).
Laut Sønderjyllands Politi dürfen deutsche S-Pedelec Fahrer in Dänemark fahren, das Versicherungskennzeichen wird anerkannt. Da die sonstigen deutschen Anforderungen über die dänischen hinausgehen, bestehen sonst keine Beschränkungen, die dänischen Regeln sind einzuhalten (siehe oben).
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Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de