Drittstaatsbürger und Grenzpendeln
Das Grenzpendeln ist für Drittstaatsbürger zwischen Deutschland und Dänemark mit erheblichen Problemen behaftet, da Dänemark die Europäische Verordnung, die die Drittstaatsbürger einschließt, nicht angenommen hat (Verordnung (EU) Nr. 1231/2010). Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten.
Hintergrund
Die Verordnung EG 883/2004 „Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme
umfasst alle Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz.
Als Drittstaatsbürger im Sinne der VO 883/2004 gelten Bürger, die nicht die Staatsbürgerschaft eines der vorgenannten Staaten besitzen. Es war im Rahmen der Verhandlungen, die zum Erlass der VO 883/2004 führten nicht durchsetzbar, die Drittstaatsbürger direkt von der Verordnung erfassen zu lassen. Deshalb wurde die VO 1231/2010 erlassen, die die Drittstaatsbürger wieder einschließt. Aufgrund der dänischen EU-Vorbehalte war es Dänemark so möglich, diese Verordnung nicht anzunehmen.
Konsequenzen
Ein Grenzpendler mit Drittstaatsbürgerschaft benötigt zuallererst eine Arbeitserlaubnis. Im Falle Deutschlands wäre es eine Grenzgängerkarte im Sinne der Aufenthaltsverordnung. Auch wenn dies, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind, möglich ist, ergeben sich massive sozialversicherungsrechtliche Einschränkungen.
Beispiele von Deutschland nach Dänemark
Der Grenzpendler erhält keine Urkunde E 106, die ihn zu Sachleistungen in Deutschland berechtigt. Er muss sich dann in Deutschland freiwillig krankenversichern. Er erhält keine blaue europäische Versichertenkarte aus Deutschland (EHIC). Er erhält keine Ansprüche im gleichen Umfang wie andere Pendler auf die Folkepension. Dänemark wird ihm die Rentenzeiten zur Anrechnung in Deutschland nicht bescheinigen, wo die Gesamtversicherungszeit jedoch Grundvoraussetzung für viele Rentenarten ist. Wird er arbeitslos, kann er keine Urkunde PD U1 erhalten, somit auch kein Arbeitslosengeld I in Deutschland. Er kann auch bei einem Arbeitsunfall keine Behandlung in Deutschland auf Kosten des dänischen Trägers erhalten. Die Liste ließe sich fortsetzen.
Beispiele von Dänemark nach Deutschland
Auch hier wird keine Urkunde E 106 ausgestellt. So lange die dänische Krankenversichertenkarte jedem, der in Dänemark wohnt, ausgehändigt wird, ist das Problem nicht so schwerwiegend. Hier kann eine zukünftige Änderung jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Agentur für Arbeit stellt bei Arbeitslosigkeit keine Urkunde PD U1 aus, somit kann die A-kasse in Dänemark kein Arbeitslosengeld zahlen. Die dänischen Behörden stellen keine Urkunde E 205 DK aus, die die dänischen Rentenversicherungszeiten bescheinigen, was wiederum in Deutschland für viele Rentenarten wichtig ist.
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