Familienleistungen
Familienleistungen sind ein Regelungsbereich der EU-Verordnung 883/2004.
Sie sind nach klaren Prinzipien geregelt.
Familienleistungen sind im Wesentlichen das Kindergeld (børne- og ungeydelse) und das deutsche Elterngeld (jedoch nicht das dänische barselsdagpenge laut dänischer Definition).
Die Verordnung schließt grundsätzlich Doppelleistungen aus. Dennoch kann es je nach beruflicher Situation der Eltern zu Doppelansprüchen kommen.
Im Falle eines Doppelanspruchs legt die Verordnung Rangfolgen der Zuständigkeit fest. Dies bedeutet, ein Mitgliedsstaat ist vorrangig zur Leistung verpflichtet, der andere nachrangig.
Der vorrangig zuständige Mitgliedsstaat leistet bis zur nach seinen Richtlinien vorgesehenen Höhe. Der nachrangig zuständige Staat leistet die Differenz bis zur Höhe der in diesem Staat vorgesehenen Leistung, falls eine solche Differenz besteht.
Die Verordnung bestimmt grundsätzlich den Beschäftigungsstaat als zuständigen Staat, d.h. als leistenden Staat. Gibt es jedoch eine Leistung, die im Wohnland zustünde, vergleichbar im Beschäftigungsstaat nicht, ist der Wohnstaat zur Leistung verpflichtet (z.B. Kindergeld für über 18-jährige).
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