Bezug von dänischen „öffentlichen“ Leistungen im Zusammenhang mit kurzen Auslandsaufenthalten und Urlaub
Aufgrund der regelmäßigen Aufmerksamkeit zu dem Thema Bezug von dänischen Leistungen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Ausland, haben das Regionskontor & Infocenter eine kurze Erläuterung zu den geltenden Regeln für Auslandsaufenthalte, einschließlich kurzfristiger Aufenthalte und Ferien, erstellt.
Einleitend muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass wir grundsätzlich empfehlen den Auslandsaufenthalt bzw. Urlaub vor der Abreise mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Arbeitslosengeld (arbejdsløshedsdagpenge)
Als Empfänger von Arbeitslosengeld ist man verpflichtet, sich in Dänemark aufzuhalten und zur Verfügung zu stehen, einschließlich der Möglichkeit kurzfristig (innerhalb eines Tages) eine Arbeit anzunehmen. Es ist jedoch möglich auch während eines Aufenthalts im Ausland Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden wieder in Dänemark befindet. Ein Arbeitslosengeldempfänger kann auch während eines Wochenendaufenthalts im Ausland Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Person frühestens nach Ende der normalen Arbeitszeit am Freitag ins Ausland reist und rechtzeitig nach Dänemark zurückkehrt, um sich mit seiner Post vertraut zu machen und einen potentiellen Job oder eine Maßnahme mit Beginn der Arbeitszeit am Montag anfangen zu können. Bei solchen kurzen Auslandsaufenthalten, die der Verfügbarkeitsverpflichtung nicht entgegenstehen, bedarf es keiner Zustimmung der A-kasse.
Während einer Urlaubnahme ist es nicht möglich Arbeitslosengeld zu beziehen. Stattdessen müssen Arbeitslosengeldempfänger entweder Urlaub, den sie bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber angespart haben, Urlaubsgeld von der A-kasse (feriedagpenge) oder unbezahlten Urlaub nehmen. Der Urlaub muss dem Jobcenter spätestens 14 Tage vor Urlaubsantritt gemeldet werden und kann auch im Ausland stattfinden.
Krankengeld (sygedagpenge)
Gemäß dem dänischen Krankengeldgesetz ist der Anspruch auf Krankengeld davon abhängig, dass die Person sich in Dänemark oder im Wohnland aufhält (z.B. Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland, die in Dänemark sozialversichert sind). Eine Ausnahme hiervon besteht darin, dass die Person sich vorübergehend in einem anderen EU-/EWR-Land aufhält und laut EU-Regeln unter die dänischen Sozialversicherungsvorschriften fällt, Anspruch auf Krankengeld hat, auch wenn die Person, sich nicht in Dänemark oder dem Wohnsitzland (Grenzpendler) aufhält. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld während eines Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Land ist, dass die weiteren Voraussetzungen des Krankengeldgesetzes erfüllt sind, z.B. dass der Aufenthalt die Genesung nicht verzögern darf, die Person aufgrund von eigener Krankheit arbeitsunfähig ist und es sich nicht um einen Urlaubsaufenthalt handelt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat eine arbeitsunfähige Person beispielsweise Anspruch auf Krankengeld während eines Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Staat zum Zwecke der (medizinischen) Behandlung, dies auch in Anbetracht der Patientenmobilität in der EU.
In der Gesetzgebung gibt es keine konkrete Definition dessen, was unter einem vorübergehenden Aufenthalt zu verstehen ist. Daher ist es wichtig, vor der Abreise einen vorübergehenden/kurzfristigen Auslandsaufenthalt mit der Kommune abzusprechen.
Eine arbeitsunfähige Person hat keinen Anspruch auf Krankengeld während der Urlaubnahme, jedoch kann Urlaub mit der Kommune vereinbart werden, wenn ein Anspruch auf Urlaub mit Urlaubsgeld (feriepenge), vom Arbeitgeber bezahlten Urlaub (ferie med løn), etc. besteht. Der Urlaub kann nach Absprache mit der Kommune sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf eine bestimmte Anzahl von Tagen. Wird der Urlaub genehmigt, hat die krankgeschriebene Person ab dem Tag nach dem Urlaub wieder Anspruch auf Krankengeld.
”Ressourceforløbsydelse” im ”jobafklaringsforløb”
Personen, die im Rahmen eines ”jobafklaringsforløb” ”ressourceforløbsydelse” erhalten, sind verpflichtet, sich in Dänemark oder in ihrem Wohnland aufzuhalten (Grenzpendler), wenn sie nach den EU-Regeln unter die dänischen Vorschriften zur sozialen Sicherheit fallen. Empfänger von ”ressourceforløbsydelse” haben jedoch einmal im Kalendermonat das Recht auf einen Auslandsaufenthalt, wenn sie der Kommune den Auslandsaufenthalt spätestens zwei Tage vor Abreise mitteilen. Es bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis der Kommune für den Auslandsaufenthalt. Voraussetzung für den Aufenthalt ist, dass sich die Person innerhalb von 24 Std. wieder in Dänemark/im Wohnland befindet, d.h. dass eine Übernachtung im Ausland einmal im Kalendermonat möglich ist. Sehr kurze Auslandsaufenthalte in anderen EU-/EWR-Staaten, um beispielsweise einzukaufen, Familie zu besuchen etc., sind jedoch laut Mitteilung des dänischen Beschäftigungsministeriums (Stand Dezember 2022) erlaubt, ohne dass dies Auswirkungen auf die Leistung hat. Für den Bezug von „ressourceforløbsydelse“ ist es eine Voraussetzung, dass die Person den Maßnahmen, Gesprächen usw., die mit der Kommune vereinbart wurden, zur Verfügung steht. Daher muss die Person während des Auslandsaufenthalts ihrer Verfügbarkeitspflicht weiterhin nachkommen.
Personen, die im Rahmen eines ”jobafklaringsforløb” zwölf zusammenhängende Monate ”ressourceforløbsydelse” erhalten haben, haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub mit „resscourceforløbsydelse“. Der Urlaub kann innerhalb der folgenden zwölf Monate genommen werden und muss vorher mit der Kommune abgesprochen werden. Hat man anderweitig einen Urlaubsanspruch erworben, muss dieser Urlaub jedoch zuerst genommen werden. Der Urlaub kann im Ausland stattfinden und man ist von der Verfügbarkeitspflicht während dieser Zeit befreit.
Sozialhilfe (kontanthjælp)
Als Empfänger von Sozialhilfe ist man verpflichtet, sich in Dänemark aufzuhalten und seiner Verfügbarkeitspflicht nachzukommen, d.h. beispielsweise Arbeit anzunehmen, an Gesprächen teilzunehmen usw. Sozialhilfeempfänger haben jedoch einmal im Kalendermonat das Recht auf einen Auslandsaufenthalt, wenn sie die Kommune spätestens zwei Tage vor Abreise über den Auslandsaufenthalt informieren. Es bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis der Kommune für den Auslandsaufenthalt. Voraussetzung für den Aufenthalt ist, dass sich die Person innerhalb von 24 Stunden wieder in Dänemark/im Wohnland befindet, d.h. dass eine Übernachtung im Ausland einmal im Kalendermonat möglich ist. Sehr kurze Auslandsaufenthalte in anderen EU-/EWR-Staaten, um beispielsweise einzukaufen, Familie zu besuchen etc., sind jedoch laut Mitteilung des dänischen Beschäftigungsministeriums (Stand Dezember 2022) erlaubt, ohne dass dies Auswirkungen auf die Leistung hat. Während des Auslandsaufenthalts muss die Verfügbarkeitspflicht weiterhin erfüllt sein, d.h. die Person darf während des Auslandsaufenthalts nicht zu Vorstellungsgesprächen einberufen sein, zu einer Arbeit vermittelt worden sein oder an Maßnahmen teilnehmen müssen.
Personen, die zwölf zusammenhängende Monate Sozialhilfe erhalten haben, haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub mit Sozialhilfe. Der Urlaub muss innerhalb der folgenden zwölf Monate, nach vorheriger Absprache mit der Kommune, genommen werden. Hat man anderweitig einen Urlaubsanspruch erworben, muss dieser Urlaub jedoch zuerst genommen werden. Der Urlaub kann im Ausland stattfinden und man ist von der Verfügbarkeitspflicht während dieser Zeit befreit.
Volksrente (folkepension) und Erwerbsminderungsrente (førtidspension)
Personen, die eine Volksrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen ihren ständigen Wohnsitz in Dänemark oder in einem EU-/EWR-Staat haben, wenn sie eine dänische Rente nach den EU-Regeln erhalten. Rentner, die ihren tatsächlichen Wohnsitz in den genannten Ländern behalten, können ihre Rente während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland weiter erhalten, sofern sie noch unter ihrer Anschrift gemeldet sind und sich höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten im Ausland aufhalten. Bei Auslandsreisen innerhalb der EU/EWR oder der Schweiz gilt die allgemeine Informationspflicht, d.h. Udbetaling Danmark muss über den Auslandsaufenthalt informiert werden, wenn die Reise länger als insgesamt sechs Monate (in einem Zeitraum von zwölf Monaten) dauert. Für Reisen außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz, die länger als zwei Monate dauern, gilt eine besondere Meldepflicht. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Udbetaling Danmark – Pension (für Rentner mit Wohnsitz in Dänemark) oder International Pension (für Rentner mit Wohnsitz im Ausland).
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