Arbeitsunfallversicherung
Inhalt
- Sozialversicherung allgemein
- Anwendbare Rechtsvorschriften
- Sätze und Zahlen 2023
- Sätze und Zahlen 2024
- Sätze und Zahlen 2025
- Krankenversicherung
- Pflegeleistungen
- Arbeitslosenversicherung
- Renten und Pensionen
- Vorruhestand
- Familienleistungen
- Arbeitsunfallversicherung
- Drittstaatsbürger
- Deutscher Arbeitgeber - dänische Sozialversicherungsbeiträge
- Sozialleistungen bei Auslandsaufenthalt
Arbeitgeber sind in Dänemark gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern.
Die Arbeitsunfallversicherung ist in zwei Zweige gegliedert:
- Die Arbeitsunfallversicherung ist bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzuschließen
- Die Versicherung gegen Berufskrankheiten ist bei der Behörde Arbejdsmarkedets Erhvervssikring (AES) abzuschließen.
Ein Arbeitsunfall ist eine physische oder psychische Schädigung, die durch ein Ereignis oder eine Einwirkung entstanden ist, die plötzlich oder innerhalb von fünf Tagen aufgetreten ist.
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die auf die Arbeitstätigkeit selbst oder die Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden kann. Berufskrankheiten können durch kurze oder längerfristige Einwirkungen entstehen.
Die zuständige Behörde Arbejdsmarkedets Erhvervssikring entscheidet als neutrale Behörde darüber, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als solche anerkannt wird.
Diese Behörde entscheidet auch über die Höhe einer eventuellen Entschädigung. Um eine Entschädigung zu erhalten, muss ein gewisser Grad der Beeinträchtigung erreicht werden. Eine Rente wird meist nur gezahlt, wenn die Beeinträchtigung zu einem berechenbaren Einkommensverlust in der Zukunft führt.
Leider hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Bearbeitungszeiten sehr lang sind, weil auch die dänischen, privaten Versicherungsgesellschaften gegen die Entscheidungen von Arbejdsmarkedets Erhvervssikring Rechtsmittel einlegen können, nicht nur der Arbeitnehmer.
In Dänemark sind Arbeitgeber und behandelnde Ärzte verpflichtet, einen Arbeitsunfall anzumelden.
In Dänemark gilt der Wegeunfall nicht als Arbeitsunfall, sondern als Freizeitunfall.
Arbeitsunfallversicherungen für Grenzpendler
Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark
Diese Grenzpendler müssen sicherstellen, dass die Meldung eines Unfalles durch den Arbeitgeber oder die Meldung einer Berufserkrankung durch einen dänischen Arzt oder Zahnarzt tatsächlich erfolgt ist. Deshalb ist es auch vorteilhaft, die Erstbehandlung von einem dänischen Arzt durchführen zu lassen, da der Arzt den Arbeitsunfall direkt an Arbejdsmarkedets Erhvervssikring (AES) meldet, wenn dieser darüber informiert wird, dass es sich um einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt. Ob die Meldung erfolgt ist, kann man bei Arbejdsmarkedets Erhvervssikring (AES) erfragen. Ebenso sollte man sich umgehend an seine Gewerkschaft wenden, da diese im weiteren Verlauf beim Kontakt mit dem Arbeitgeber und den zuständigen Behörden behilflich sein kann. Wird der Arbeitsunfall oder die Befurskrankheit in Deutschland diagnostiziert, wird keine automatische Meldung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit an die zuständigen dänischen Behörden vorgenommen.
In Deutschland wird die Sachleistungsaushilfe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die DVUA, Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland, gewährleistet. Diese sollte von AES aus Dänemark eine Mitteilung über den Arbeitsunfall erhalten. Bei einer Weiterbehandlung in Deutschland wird die Sachbearbeitung von der „Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse – BG ETEM“ übernommen. Diese gewährt alle Sachleistungen (z.B. Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel) als ob man bei ihr versichert wäre. Geldleistungen wie z.B. Unfallrente, Entschädigungen oder Abfindungen werden nicht durch die BG ETEM gewährt, da diese immer vom Versicherungsland/ Arbeitsland zu gewähren sind.
Krankengeldbezug bei Arbeitsunfall
Wenn ein Arbeitsunfall zur Arbeitsunfähigkeit führt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Kommune in Dänemark. Es ist wichtig der Kommune im Rahmen des Krankengeldbezuges mitzuteilen, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, da dies einen Einfluss auf die weitere Sachbearbeitung hat. Die Vorversicherungsbedingungen für das Krankengeld entfallen beim Arbeitsunfall.
Krankengeld wird in Dänemark für 22 Wochen gewährt. Nach 22 Wochen wird der sogenannte „revurderingstidspunkt“ (Neubewertungszeitpunkt) erreicht. Das Jobcenter der Kommune überprüft hier, ob eine Verlängerung des Krankengeldbezuges nach §27, Krankengeldgesetz (sygedagpengeloven) vorliegt. Solange die Sachbearbeitung durch Arbejdsmarkedets Erhvervssikring (AES) und die damit einhergehende Prüfung eventueller Ansprüche auf eine Entschädigung nach dem dänischen Gesetz zur Sicherung bei Arbeitsschäden (lov om arbejdsskadesikring) und dem Gesetz zur Sicherung gegen die Folgen eines Arbeitsschadens (lov om sikring mod følger af arbejdsskade) nicht abgeschlossen ist, ist das Krankengeld nach 22 Wochen bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit zu verlängern. Dies ist im dänischen Krankengeldgesetz (sygedagpengeloven) unter §27 Stk. 1, Pkt. 6 festgehalten.
In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz bei Krankheit. Die Kündigungsfristen sind grundsätzlich im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. Wird zum Zeitpunkt der Kündigung Krankengeld von der Kommune gezahlt, verbleibt man im Krankengeldbezug, solange bis dieser nicht mehr verlängert werden kann. Zahlt der Arbeitgeber Lohn oder Krankengeld zum Zeitpunkt der Kündigung, geht man in Krankengeld von der Kommune über. Wird man während des Krankengeldbezuges gekündigt, verbleibt man unter dänischer sozialer Sicherung und damit auch in der dänischen Krankenversicherung.
Die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können auch nach Jahren noch zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führen. Auch durch Folgeoperationen kann eine erneute Arbeitsunfähigkeit ausgelöst werden. In diesen Fällen, mit einem direkten Zusammenhang zwischen dem Arbeitsschaden und der erneuten Arbeitsunfähigkeit, kann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld in Dänemark geltend gemacht werden, auch wenn kein Arbeitsverhältnis in Dänemark mehr besteht.
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Bei bleibenden Schädigungen durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit und einer dadurch bestehenden anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, ist ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen. Dieser muss sowohl in Deutschland, als auch in Dänemark geprüft werden. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird, bei Wohnort Deutschland, über die Deutsche Rentenversicherung gestellt, welche den Antrag nach Dänemark weiterleitet. In Dänemark wird bei einem Antrag auf Førtidspension (Erwerbsminderungsrente) zeitgleich auch der Anspruch auf die sogenannte Seniorpension geprüft, die etwas einfacheren Anspruchsvoraussetzungen folgt. Die Länder entscheiden individuell, nach geltendem nationalen Recht über die Anträge. Daher ist eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente im einen Land und eine Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente im anderen Land durchaus möglich.
Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge
Einige „pensionsordninger“ (betriebliche Altersvorsorge) in Dänemark enthalten Versicherungen die im Falle von Invalidität greifen. Es ist daher ebenfalls zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung bei der zuständigen Pensionsgesellschaft besteht.
Grenzpendler von Dänemark nach Deutschland
Dänischen Grenzpendlern wird empfohlen, sich immer zuerst in Deutschland behandeln zu lassen und dem Arzt mitzuteilen, dass sie einen Arbeitsunfall hatten. Eine zusätzliche Meldung an Arbejdsmarkedets Erhvervssikring (AES) wird empfohlen.
Weitere Informationen erhält man beim Anklicken eines der folgenden Links.
Sie gelangen direkt auf die Homepage der DGUV mit weiteren Informationen zur Arbeitsunfallversicherung in Deutschland.
Sie gelangen direkt auf die Homepage von AES mit weiteren Informationen zur Unfallversicherung in Dänemark.
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