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Elternzeit und Elterngeld

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Elternzeit und Elterngeld in Dänemark

In Dänemark gilt seit August 2022 ein neues Modell für die Elternzeit, welches sicherstellen soll, dass der Elternzeitanspruch zu gleichen Teilen zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird. Die Eltern haben auch nach diesem Modell einen gemeinsamen Anspruch von insgesamt 48 Wochen Elternzeit nach der Geburt. Diese verteilen sich laut dem neuen Modell vorerst zu je 24 Wochen auf Mutter und Vater nach der Geburt des Kindes. Es sind jedoch nach dem neuen Modell jeweils 11 Wochen der Elternzeit nach der Geburt zweckgebunden. Der Vater beziehungsweise die Mutter müssen diese 11 Wochen Elternzeit somit jeweils selbst nehmen und können diese nicht übertragen. Die Mutter und der Vater haben jedoch jeweils auch Anspruch auf 13 Wochen Elternzeit nach der Geburt, die sie auf den jeweils anderen Elternteil übertragen können. Darüber hinaus hat die Mutter einen Anspruch von 4 Wochen Elternzeit vor der Geburt.

Das neue Modell beinhaltet somit, dass Teile der Elternzeit an den jeweiligen Elternteil gebunden sind und nicht übertragen werden können. Dies kann dazu führen, dass Elternzeit- und Elterngeldansprüche wegfallen, wenn einer der Elternteile auf Elternzeit verzichtet.

Pflichtzeiten in Dänemark

Die Mutter hat Anspruch auf 4 Wochen Elternzeit vor der Geburt. Dies ist keine Pflicht. Die Mutter hat jedoch das Recht und die Pflicht, in den ersten zwei Wochen nach der Geburt der Arbeit fernzubleiben.

Schutz von Mutter und ungeborenem Kind in Dänemark

Die Mutter kann auch vor der 4 Wochen Frist vor der Geburt in Elternzeit gehen, wenn nach ärztlicher Beurteilung davon ausgegangen wird, dass die Schwangerschaft einen krankhaften Verlauf nimmt, der bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Frau oder der des Fötus mit sich bringt. Dies gilt auch, wenn die besondere Art der Arbeit aufgrund öffentlich festgelegter Bestimmungen eine Gefährdung des Fötus oder der Schwangerschaft mit sich bringt, welche die Frau an der Ausübung ihrer Arbeit hindert und der Arbeitgeber ihr keine andere geeignete Beschäftigung anbieten kann. Es wird in diesem Fall kein Krankengeld beantragt, sondern direkt Elterngeld von Udbetaling Danmark.

Weitere Informationen zu Elternzeit und Elterngeld, Schutz von Mutter und Kind uvm. finden Sie auf der Homepage der öffentlichen Verwaltung in Dänemark.

www.borger.dk

 

Elternzeit und Elterngeld in Deutschland

Elternzeit in Deutschland kann für bis zu 36 Monate genommen werden und ist ein Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber. Nach aktuellen Regeln in Deutschland besteht jedoch nur ein Anspruch auf Elterngeld für maximal 14 Monate ab der Geburt des Kindes. Von diesen 14 Monaten müssen mindestens zwei Monate vom jeweils anderen Elternteil genommen werden, um auf die maximale Elternzeit mit Elterngeld von 14 Monaten nach deutschem Recht zu kommen. Seit dem 01. April 2024 können Eltern nach den deutschen Regeln für Elterngeld, grundsätzlich höchstens einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen, innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine längere Periode mit gleichzeitigem Bezug von Elterngeld möglich sein. Die weiteren Elternzeitmonate bis zu den 36 Monaten wären dann ohne Leistungsbezug. Das Elterngeld, auf das Anspruch in Deutschland besteht, kann mit ElterngeldPlus auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden, die Leistung reduziert sich jedoch entsprechend.

In Deutschland wird jegliches dänische Elterngeld auf die 14 Monate angerechnet.

Mutterschutzfrist in Deutschland

Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum darf die Mutter nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen beginnen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.

Beschäftigungsverbot in Deutschland

Der Arbeitgeber darf die Mutter keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei der die Mutter oder das ungeborene Kind einer sogenannten „unverantwortbaren Gefährdung“ ausgesetzt werden oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber zunächst den Arbeitsplatz so umgestalten, dass dies ausgeschlossen wird. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Mutter an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung auch nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die zuständige Aufsichtsbehörde - variiert nach Bundesland - kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Ärzte können aufgrund des individuellen Gesundheitszustands ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen für die Einrichtung des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeit, damit diese nicht als gefährdend zu betrachten ist.

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn als Lohnfortzahlung, nach Vorlage eines Attests, wenn das Beschäftigungsverbot nicht vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Beginn der Schwangerschaft.

Wenn der Lohn monatlich gezahlt wird, ist die durchschnittliche Höhe des Lohns der letzten 3 Monate relevant.

Wird der Lohn wöchentlich gezahlt, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen ausschlaggebend.

Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist der durchschnittliche Lohn aus dem Lohn der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld sowie Regelungen wie ElterngeldPlus, Mutterschutz u.ä. finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

www.bmfsfj.de

 

Grenzüberschreitende Elterngeldfälle

Bei grenzüberschreitenden Elterngeldfällen kann auch die Kombination mit den Regeln für Elternzeit und Elterngeld im anderen Land eine Rolle spielen, weshalb die Systeme der involvierten Länder - Wohnland bzw. Arbeitsland – sowohl isoliert, aber auch in Zusammenhang miteinander zu betrachten sind.

Dies ist auch bei Elterngeldfällen bei denen sowohl Deutschland als auch Dänemark involviert sind der Fall. Im Folgenden werden einige Fallkonstellationen dargestellt, um einerseits das dänische und das deutsche Elternzeit- und Elterngeldmodell zu erläutern, aber auch das Zusammenspiel mit dem jeweils anderen Elternzeit- und Elterngeldsystem bei grenzüberschreitenden Elterngeldfällen in der Praxis zu erklären.

Grundsätzlich hat der Elternteil, der sozialversichert ist auf Grund von Arbeit, Selbständigkeit, Leistungsbezug o.ä. Anspruch auf Elternzeit bzw. Elterngeld in dem Land, in dem er sozialversichert ist. Besteht keine Form von Sozialversicherung aus einem der vorgenannten Gründe, z.B. bei Hausfrauen/-männern ohne Einkommen, welches zu einer Sozialversicherung führt, besteht ggf. Anspruch auf Elternzeit bzw. Elterngeld im Wohnland. Die weiteren Bedingungen für den Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld im jeweiligen Land müssen erfüllt sein.

Es ist ggf. mit dem Arbeitgeber bzw. der Gewerkschaft zu klären, ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Elternzeit nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besteht.

Es kann ein Anspruch auf Differenz-Elterngeld bestehen, wenn das Elterngeld, in dem einen Land höher ist, als das Elterngeld im anderen Land tatsächlich ist.

Darüber hinaus kann es Situationen geben, in denen der eine Elternteil einen abgeleiteten Anspruch auf Elterngeld vom anderen Elternteil zuerkannt bekommen kann, wenn dieser von seinem Anspruch auf Elternzeit mit Elterngeld keinen Gebrauch macht.

 

Beide Elternteile sind Arbeitnehmer in Dänemark

Wenn beide Elternteile Arbeitnehmer in Dänemark und somit in Dänemark sozialversichert sind und in Deutschland wohnen, wird Elternzeit und Elterngeld nach dänischen Regeln gewährt. Hier gilt seit August 2022, dass Teile der Elternzeit mit Elterngeld auf den jeweiligen Elternteil festgelegt und somit zweckgebunden sind und nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können.

Die Zweckgebundenheit der 9 Wochen nach der Geburt, gilt nur für Arbeitnehmer. Ist man selbständig, arbeitslos, studierend o.ä. gelten andere Regeln. 

Bei dieser Konstellation kann die Mutter grundsätzlich 4 Wochen vor der Geburt und 24 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen, also insgesamt 28 Wochen. 

Der Vater hat einen Anspruch von grundsätzlich 24 Wochen nach der Geburt. 

Die 24 Wochen nach der Geburt für den jeweiligen Elternteil setzen sich aus 2 Wochen – die zweckgebunden sind, weiteren 13 Wochen - die übertragbar sind und 9 Wochen – die wieder zweckgebunden sind, zusammen.

Die Eltern leben bei der Geburt zusammen

Beide Elternteile haben die Möglichkeit 13 Wochen von ihren 24 Wochen nach der Geburt auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die restlichen 11 Wochen müssen vom jeweiligen Elternteil genommen werden oder verfallen alternativ.

Wenn z.B. der Vater seine 13 Wochen auf die Mutter überträgt, kann die Mutter einen maximalen Anspruch von 4 Wochen vor der Geburt und 37 Wochen nach der Geburt erlangen. Die restlichen 11 Wochen, die dem Vater nach der Geburt in Dänemark zustehen, können nicht auf die Mutter übertragen werden und müssen somit vom Vater genommen werden oder diese verfallen.

Die Mutter könnte ebenfalls 13 Wochen nach der Geburt auf den Vater übertragen. Dieser hätte dann auch einen Anspruch auf maximal 37 Wochen nach der Geburt. Die 4 Wochen vor der Geburt sind allein der Mutter vorbehalten. Die 11 Wochen, die nach der Geburt auf die Mutter festgelegt sind, können ebenfalls nicht auf den Vater übertragen werden und müssen von der Mutter genommen werden oder diese verfallen.

Nehmen beide Elternteile Ihren jeweiligen Anspruch, mit oder ohne Übertragung der 13 Wochen, kommen Sie insgesamt auf eine Elternzeit mit Elterngeld von 48 Wochen nach der Geburt.

Es kann besondere Situationen geben, bei denen andere Übertragungsregeln in Dänemark gelten. Weitere Informationen hierzu findet man auf:

www.borger.dk  

Die Eltern leben bei der Geburt nicht zusammen

Wohnen die Eltern nicht zusammen zum Zeitpunkt der Geburt, können die Regeln zur anderen Verteilung als Gleichteilung nach dänischem Recht gelten. Hierdurch kann der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, 13 Wochen Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen, obwohl die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammenleben. 

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gleichzeitig das alleinige Sorgerecht, kann dieser Elternteil 9 weitere Wochen in Dänemark, auf Antrag, zugeteilt bekommen. Entscheidend für die Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit ist, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit nicht zusammenlebend sind und der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das alleinige Sorgerecht innerhalb eines Jahres nach der Geburt zuerkannt bekommt. Dies gilt nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Dänemark sozialversichert ist. Hierbei ist jedoch unerheblich, ob die Eltern in Dänemark oder z.B. in Deutschland wohnen. 

In Deutschland können alleinerziehende Anspruch auf die vollen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Hier ist nicht allein entscheidend, ob das alleinige Sorgerecht besteht. 

 

Ein Elternteil ist Arbeitnehmer in Dänemark, der andere in Deutschland

Ist ein Elternteil Arbeitnehmer und somit sozialversichert in Dänemark und der andere in Deutschland, besteht der Elterngeld Anspruch im jeweiligen Arbeitsland aufgrund der Sozialversicherung. D.h. der Elternteil, der in Dänemark Arbeitnehmer ist, hat nach dänischem Recht Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld und der Elternteil, der in Deutschland Arbeitnehmer ist, hat nach deutschem Recht Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.

Bei dieser Konstellation kommen demnach die Regeln zweier Länder, mit den entsprechenden Elterngeldsystemen, zusammen. Diese müssen isoliert, aber auch im Zusammenspiel betrachtet werden. Im Folgenden wird auf entsprechende Konstellationen eingegangen.

Vater ist Arbeitnehmer in Dänemark – Mutter ist Arbeitnehmerin in Deutschland

Die Eltern leben bei der Geburt zusammen

Wenn z.B. der Vater in Dänemark Arbeitnehmer ist, hat dieser nach dänischem Recht Anspruch auf 24 Wochen nach der Geburt. Diese setzen sich aus 2 Wochen Vaterschaftsurlaub und 22 Wochen Elternzeit zusammen, welche wiederum aus 13 Wochen bestehen, die potenziell nach dänischem Recht auf den anderen Elternteil übertragbar wären und 9 Wochen, die bei Arbeitnehmern zweckgebunden sind.

Möchte der Vater den größten Anteil der Elternzeit in Anspruch nehmen, kann er weitere 13 Wochen Extra-Elternzeit nach dänischem Recht als Kompensation dafür zugeteilt bekommen, dass die Mutter keine Möglichkeit zur Übertragung von Elternzeit hat, da diese nicht in Dänemark sozialversichert ist. Der Vater kommt bei dieser Konstellation somit maximal auf 37 Wochen nach der Geburt nach dänischem Recht, welche sich aus seinem eigenen Anspruch auf 24 Wochen und den 13 Wochen Extra-Elternzeit zusammensetzen.

Die 13 Wochen Extra-Elternzeit, welche nach dänischem Recht als Kompensation für die mangelnde Übertragungsmöglichkeit zuerkannt werden können, wenn der andere Elternteil nicht in Dänemark sozialversichert ist, können nur abgehalten werden, wenn der Elternteil, der nicht in Dänemark sozialversichert ist, keine ausländische Versorgungsleistungsleistung (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.), für mehr als 9 Wochen im Zeitraum von der 11. Woche bis zur 46. Woche nach der Geburt, bezieht und wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zusammenleben.

D.h. wenn der Vater in unserem Bespiel die 13 Wochen, die er als Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen hat, um auf 37 Wochen nach der Geburt nach dänischem Recht zu kommen, abhält, darf die Mutter z.B. kein Elterngeld aus Deutschland in dem genannten Zeitraum für mehr als 9 Wochen beziehen. Die Eltern müssen somit darauf aufmerksam sein, wo die 13 Wochen in der Elternzeitperiode platziert sind, wenn diese gemeinsam Elternzeit nehmen möchten. 

Gleichzeitig müssen die Eltern berücksichtigen, dass es nach deutschem Recht nur zulässig ist, einen Monat gemeinsame Elternzeit abzuhalten. 

Da die restlichen 11 Wochen in unserem Beispiel, auf die die Mutter nach dänischem Recht Anspruch hätte, wenn sie in Dänemark sozialversichert wäre, nicht an den Vater übertragen kann, können die Eltern nicht auf die 48 Wochen Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht kommen. Die Mutter kann jedoch einen Anspruch auf Elternzeit mit Elterngeld in Deutschland haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. 

Macht die Mutter von diesem Anspruch in Deutschland keinen Gebrauch, haben die Eltern somit nur Anspruch auf die 37 Wochen, auf die der Vater nach dänischem Recht Anspruch hat. Es kann ggf. ein abgeleiteter Anspruch auf Elterngeld in Deutschland bestehen. 

In Deutschland besteht ein Anspruch auf Elterngeld ab der Geburt des Kindes für max. 14 Monate, hier müssen jedoch mindestens zwei Monate vom jeweils anderen Elternteil genommen werden, um auf die maximalen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld zu kommen.

Ist die Mutter Arbeitnehmerin in Deutschland und möchte den größten Anteil an Elternzeit nehmen, hat sie somit einen maximalen Anspruch auf 12 Monate Elternzeit mit Elterngeld nach deutschem Recht.

Der Vater könnte dann zwei Monate nach dänischem Recht nehmen, damit die Eltern gemeinsam auf die maximalen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld nach deutschem Recht kommen.

 

Alles, was der Vater über die 2 Monate hinaus nach dänischem Recht in Anspruch nimmt, wird auf die Elternzeit mit Elterngeld der Mutter in Deutschland angerechnet und verkürzt somit den Anspruch der Mutter in Deutschland entsprechend.

Gleichzeitig müssen die Eltern beachten, dass nach deutschem Recht nur eine gemeinsame Elternzeit mit Elterngeld von einem Monat vorgesehen ist. D.h. wenn der Vater nach dänischem recht 2 Monate Elternzeit nimmt, darf von diesen 2 Monaten maximal 1 Monat in den 12 Monaten abgehalten werden, in denen die Mutter ihre 12 Monate Elternzeit abhält. Wollen die Eltern 1 Monat Elternzeit gemeinsam nehmen, bedeutet dies, dass die Eltern gemeinsam auf eine maximale Elternzeit mit Elterngeld von 13 Monaten kommen können. 

Zusätzlich kann ein Anspruch auf Differenz-Elterngeld bestehen, wenn das deutsche Elterngeld höher wäre als das dänische Elterngeld tatsächlich ist.

Die Eltern leben bei der Geburt nicht zusammen

Wohnen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammen, können die Regeln für eine andere Zuteilung als Gleichverteilung nach dänischem Recht gelten. Hierbei kann der Elternteil, der mit dem Kind zum Zeitpunkt der Geburt zusammenlebt, 13 Wochen Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen, obwohl die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammengelebt haben. 

Wohnen die Eltern nicht zusammen zum Zeitpunkt der Geburt und hat der Elternteil, der das Kind bei sich wohnen hat, gleichzeitig das alleinige Sorgerecht für das Kind, kann dieser Elternteil weitere 9 Wochen Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht zugeteilt bekommen. Dies muss beantragt werden. Ausschlaggebend für die Zuteilung der 9 Wochen ist, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt des Antrags auf die 9 Wochen Extra-Elternzeit mit Elterngeld nicht zusammenwohnen und dass der Elternteil, der das Kind bei sich wohnen hat, innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht zuerkannt bekommt. Die Zuteilung der 13 Wochen und der 9 Wochen nach dänischem Recht gilt nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, in Dänemark sozialversichert ist. 

In Deutschland können alleinerziehende Anspruch auf die vollen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Hier ist nicht allein entscheidend, ob das alleinige Sorgerecht besteht. 

Die Mutter ist Arbeitnehmerin in Dänemark – Der Vater ist Arbeitnehmer in Deutschland

Ist die Mutter Arbeitnehmerin und somit sozialversichert in Dänemark und der Vater in Deutschland, hat die Mutter nach dänischem Recht Anspruch auf 4 Wochen vor der Geburt und insgesamt 24 Wochen nach der Geburt. 

Die Mutter kann 13 Wochen Extra-Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht zugeteilt bekommen, als Kompensation dafür, dass der Vater keine Wochen auf die Mutter übertragen kann, da er nicht in Dänemark sozialversichert ist. Die Mutter kommt bei dieser Konstellation somit maximal auf 4 Wochen vor der Geburt und 37 Wochen nach der Geburt nach dänischem recht, welche sich aus ihrem eigenen Anspruch von 24 Wochen und den 13 Wochen Extra-Elternzeit zusammensetzen. 

Die 13 Wochen Extra-Elternzeit, welche nach dänischem Recht als Kompensation für die mangelnde Übertragungsmöglichkeit zuerkannt werden können, wenn der andere Elternteil nicht in Dänemark sozialversichert ist, können nur abgehalten werden, wenn der Elternteil, der nicht in Dänemark sozialversichert ist, keine ausländische Versorgungsleistungsleistung (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.), für mehr als 9 Wochen im Zeitraum von der 11. Woche bis zur 46. Woche nach der Geburt, bezieht und wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zusammenleben.

D.h. wenn die Mutter in unserem Bespiel die 13 Wochen, die sie als Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen hat, um auf 37 Wochen nach der Geburt nach dänischem Recht zu kommen, abhält, darf der Vater z.B. kein Elterngeld aus Deutschland in dem genannten Zeitraum für mehr als 9 Wochen beziehen. Die Eltern müssen somit darauf aufmerksam sein, wo die 13 Wochen in der Elternzeitperiode platziert sind, wenn diese gemeinsam Elternzeit nehmen möchten. 

Gleichzeitig müssen die Eltern beachten, dass nach deutschem Recht nur maximal 1 Monat gemeinsame Elternzeit mit Elterngeld genommen werden darf.

Da die restlichen 11 Wochen in unserem Beispiel, auf die der Vater nach dänischem Recht Anspruch hätte, wenn er in Dänemark sozialversichert wäre, nicht auf die Mutter übertragen kann, können die Eltern nicht auf die 48 Wochen Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht kommen. Der Vater kann jedoch einen Anspruch auf Elternzeit mit Elterngeld in Deutschland haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. 

Macht der Vater von diesem Anspruch in Deutschland keinen Gebrauch, haben die Eltern somit nur Anspruch auf die 37 Wochen, auf die die Mutter nach dänischem Recht Anspruch hat. Es kann ggf. ein abgeleiteter Anspruch auf Elterngeld in Deutschland bestehen. 

Verzichtet der Vater hingegen nicht auf Elternzeit in Deutschland, könnte er die 11 Wochen ausgleichen, die nach dänischem Recht nicht auf die Mutter übertragen werden können und zusätzlich noch 2 Monate nach deutschem Recht nehmen. Damit würden die Eltern gemeinsam wieder auf die Maximalzeit von 14 Monaten nach deutschem Recht kommen.

 

Die Eltern leben bei der Geburt nicht zusammen

Wohnen die Eltern nicht zusammen zum Zeitpunkt der Geburt, können die Regeln zur anderen Verteilung als Gleichteilung nach dänischem Recht gelten. Hierdurch kann der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, 13 Wochen Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen, obwohl die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammenleben. 

Wohnen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht zusammen und hat der Elternteil, der das Kind bei sich wohnen hat gleichzeitig das alleinige Sorgerecht, kann dieser Elternteil nach dänischem Recht weitere 9 Wochen, auf Antrag zugeteilt bekommen. Entscheidend für die Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit ist, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit nicht zusammenlebend sind und der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das alleinige Sorgerecht innerhalb eines Jahres nach der Geburt zuerkannt bekommt. Dies gilt nur dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnhaft ist, in Dänemark sozialversichert ist. Hierbei ist jedoch unerheblich, ob die Eltern in Dänemark oder z.B. in Deutschland wohnen.

In Deutschland können alleinerziehende Anspruch auf die vollen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind.

 

Selbständige 

Die Zweckgebundenheit der 9 Wochen an Mutter bzw. Vater nach der Geburt in Dänemark, gilt nicht für Selbständige, Arbeitslose, Studierende u. ä., da dies nur für Arbeitnehmer gilt. Diese Personengruppen können bis zu 22 Wochen, d.h. 13 Wochen (die alle übertragen können) + 9 Wochen (der 24 Wochen nach der Geburt, die für Selbständige nicht zweckgebunden sind) auf den anderen Elternteil übertragen. Selbständige können auch bis zu 22 Wochen verschieben und nehmen bis das Kind 9 Jahre alt wird.

Die ersten zwei Wochen der Elternzeit nach der Geburt, die zweckgebunden sind an die Mutter bzw. den Vater, sind auch bei Selbständigen nicht übertragbar und müssen somit in Verbindung mit der Geburt von jedem Elternteil individuell genommen werden, um zu verhindern, dass diese verfallen. Die 2 Wochen müssen innerhalb der ersten 10 Wochen nach der Geburt genommen werden. 

Mutter ist Arbeitnehmerin in Dänemark – Vater ist selbständig in Dänemark

Ist die Mutter z.B. Arbeitnehmerin in Dänemark und der Vater selbständig in Dänemark, kann der Vater als Selbständiger bis zu 22 Wochen an die Mutter übertragen, wobei die Mutter auf bis zu 46 Wochen Elternzeit mit Elterngeld kommen kann. Mit den 2 Wochen, die auch bei Selbständigen nicht übertragbar sind, und vom Vater innerhalb der ersten 10 Wochen nach der Geburt genommen werden können, können die Eltern zusammen auf die maximalen 48 Wochen Elternzeit mit Elterngeld in Dänemark kommen.

Mutter Arbeitnehmerin in Dänemark – Vater selbständig in Deutschland

Die Eltern leben zusammen bei der Geburt

Wenn die Mutter in Dänemark Arbeitnehmerin ist und der Vater in Deutschland selbständig ist, kann der Vater die 22 Wochen Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht nicht übertragen, da er nicht in Dänemark sozialversichert ist. 

Die Mutter kann jedoch 13 Wochen Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen, als Kompensation für die mangelnde Übertragungsmöglichkeit, da der andere Elternteil nicht in Dänemark sozialversichert ist, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zusammenwohnen. Somit kann die Mutter auf 37 Wochen Elternzeit mit Elterngeld kommen, die sich aus Ihrem eigenen Anspruch auf 24 Wochen nach der Geburt und den 13 Wochen Extra-Elternzeit als Kompensation zusammensetzen. 

Die 13 Wochen Extra-Elternzeit, welche nach dänischem Recht als Kompensation für die mangelnde Übertragungsmöglichkeit zuerkannt werden können, wenn der andere Elternteil nicht in Dänemark sozialversichert ist, können nur abgehalten werden, wenn der Elternteil, der nicht in Dänemark sozialversichert ist, keine ausländische Versorgungsleistungsleistung (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.), für mehr als 9 Wochen im Zeitraum von der 11. Woche bis zur 46. Woche nach der Geburt, bezieht und wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zusammenleben.

Die 9 Wochen, die nicht zweckgebunden sind bei Selbständigen, können auf den anderen Elternteil nur dann übertragen werden, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zusammengewohnt haben und beide Elternteile in Dänemark sozialversichert sind. 

Diese 9 Wochen, können jedoch nicht übertragen werden, wenn der Elternteil, der selbständig ist, nicht in Dänemark sozialversichert ist. Somit würde die Mutter in diesem Fall nur auf 37 Wochen nach dänischem Recht kommen. 

Selbständige in Deutschland haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Elternzeit – können jedoch einen Anspruch auf Elterngeld haben. Um die genauen Bedingungen und Voraussetzungen im Einzelfall zu klären, wenden Sie sich bitte an das Landesamt bzw. die zuständige Elterngeldstelle in Deutschland.   

Die Eltern leben bei der Geburt nicht zusammen

Wohnen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammen, können die Regeln für eine andere Zuteilung als Gleichverteilung nach dänischem Recht gelten. Hierbei kann der Elternteil, der mit dem Kind zum Zeitpunkt der Geburt zusammenlebt, 13 Wochen Extra-Elternzeit zugeteilt bekommen, obwohl die Eltern nicht zusammengelebt haben zum Zeitpunkt der Geburt. Diese Regelung kann auch dann gelten, wenn der andere Elternteil nicht in Dänemark sozialversichert ist und kein Wohnsitz in Dänemark besteht. Entsprechende Nachweise müssen erbracht werden. 

Wohnen die Eltern nicht zusammen zum Zeitpunkt der Geburt und hat der Elternteil, der das Kind bei sich wohnen hat gleichzeitig das alleinige Sorgerecht für das Kind, kann dieser Elternteil weitere 9 Wochen Elternzeit mit Elterngeld nach dänischem Recht zugeteilt bekommen. Die muss beantragt werden. Entscheidend für die Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit ist, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuteilung der 9 Wochen Extra-Elternzeit nicht zusammenlebend sind und der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das alleinige Sorgerecht innerhalb eines Jahres nach der Geburt zuerkannt bekommt. Die Zuteilung der 13 Wochen und der 9 Wochen nach dänischem Recht gilt hier nur für den Elternteil, der in Dänemark sozialversichert ist. Hierbei ist jedoch unerheblich, ob die Eltern in Dänemark oder z.B. in Deutschland wohnen.

In Deutschland können alleinerziehende Anspruch auf die vollen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld haben, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Hier ist nicht allein entscheidend, ob das alleinige Sorgerecht besteht. 

 

Anspruch auf Elterngeld in Dänemark

Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit in Dänemark haben Arbeitnehmer, die in Dänemark sozialversichert sind.

Arbeitnehmer können Elterngeld erhalten, wenn sie zu Beginn der einzelnen Elternzeitperiode folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind am ersten Tag der Elternzeit oder am Vortag beschäftigt.
  • Sie haben mindestens 160 Stunden in den letzten vier vollen Monaten vor der Elternzeit gearbeitet.
  • Sie mindestens 40 Stunden im Monat für mindestens drei der vier Monate gearbeitet haben.

Darüber hinaus muss man täglich physisch Zeit mit dem Kind verbringen.

 

Anspruch auch Elterngeld in Deutschland

Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit.

 

Antragstellung

In beiden Ländern gilt, dass im ersten Anlauf mit dem Arbeitgeber zu klären ist, wann die Elternzeit beginnen soll und wie die Elternzeit gestaltet werden soll. Hier ist auch zu klären, ob Lohnfortzahlung bei Mutter-/Vaterschaft vorgesehen ist und wie lange diese ggf. gezahlt wird.

Anmeldefrist Dänemark

Als Mutter müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ihrer Geburt über Ihre Schwangerschaft informieren. Sie müssen gleichzeitig Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob Sie die vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nehmen möchten.

Möchten der Vater oder die Mit-Mutter Elternzeit in den ersten 10 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber spätestens 4 Wochen vor der erwarteten Geburt darüber informiert werden, wann und wie lange Elternzeit genommen werden soll. Dies gilt auch, wenn innerhalb der ersten 10 Wochen übertragene Elternzeit genommen werden soll.

Wenn nach Ablauf der ersten 10 Wochen nach der Geburt Elternzeit genommen werden soll, muss der Arbeitgeber spätestens 6 Wochen nach der Geburt darüber informiert werden, wann und wie lange Elternzeit genommen werden soll. Dies gilt sowohl für den eigenen Elternzeitanspruch als auch für die Elternzeit, die vom anderen Elternteil übertragen wurde.

Anmeldefrist Deutschland

Die Elternzeit für Mütter beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt normalerweise 8 Wochen und wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Der Vater bzw. der andere Elternteil, muss die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden. Dies gilt für Elternzeit, die bis zum 3. Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Elternzeit, die im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag genommen werden soll, muss spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit angemeldet werden. Dies gilt für beide Elternteile.

Bei Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden soll, muss bei der Anmeldung festlegt werden, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit genommen werden soll. Diese beiden Jahre nennt man „Bindungszeitraum“. Wenn für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit angemeldet wird, verzichtet man auf die Möglichkeit, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Die Elternzeit kann im Bindungszeitraum nur noch nachträglich geändert werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Der Bindungszeitraum soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für die Elternzeit zu treffen (z.B. eine Vertretung einzustellen). Man ist daher für 2 Jahre an die angemeldete Elternzeit gebunden. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann die Elternzeit auch in diesen 2 Jahren nachträglich geändert werden. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber nachträglichen Änderungen zustimmt.

Verschieben von Elternzeit in Dänemark

Alle können bis zu 5 Wochen Elternzeit auf einen Zeitpunkt zwischen dem Erreichen des 1. Lebensjahres des Kindes und dem 9. Lebensjahr verschieben. Dies gilt für Mutter, Vater und Mit-Mutter gleichermaßen.

Wenn bis zu 5 Wochen Elternzeit für den Zeitraum nach dem ersten Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden sollen, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt informiert werden.

Der aufgeschobene Teil der Elternzeit, kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn man diesen nicht selber in Anspruch nehmen möchte. Der andere Elternteil kann diese Elternzeit bis zum 9. Lebensjahr des Kindes abhalten.

Wenn der andere Elternteil des Kindes die übertragene Elternzeit nehmen möchte, muss dieser Elternteil selbst die Voraussetzungen erfüllen, um die Elternzeit mit Elterngeld abhalten zu können.

Wenn man die aufgeschobene Elternzeit, auch übertragene, abhalten möchte, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit über Beginn und Länge der Elternzeit informiert werden. Die aufgeschobene Elternzeit muss dann am Stück genommen werden und die Bedingungen für den Anspruch müssen gegeben sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer auch mehr als 5 Wochen Elternzeit aufschieben. Dies ist im Detail zu prüfen.

Verschieben von Elternzeit in Deutschland

Elternzeit kann bis zu 3 Jahre genommen werden. Ein Teil dieser Elternzeit kann verschoben werden und bis zum 3. Geburtstag des Kindes bzw. nach dem 3. Geburtstag des Kindes und bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Ein Elterngeldanspruch besteht jedoch nur für maximal 14 Monate für beide Eltern insgesamt. Das Elterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate in Anspruch genommen werden. Nach dem 14. Lebensmonat besteht nur noch die Möglichkeit ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus zu bekommen. Hierfür gelten gesonderte Regeln, die im Einzelfall mit der zuständigen Elterngeldstelle bzw. dem Landesamt zu prüfen sind.

Beantragung in Dänemark

In Dänemark ist der Arbeitgeber für die Meldung der Elternzeit verantwortlich. Der Arbeitnehmer kann dies nicht selbst tun. Zuständige Behörde ist Udbetaling Danmark – Barselsdagpenge. Der Arbeitgeber muss die Meldung über die Elternzeit über virk.dk vornehmen. Dies kann frühestens am ersten Tag der Elternzeit vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Erst nach der Meldung des Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer ein Schreiben mit Zugangsinformationen für die Beantragung des Elterngeldes. Eine Beantragung der Leistung im Vorfeld ist nicht möglich.

Wenn für einen Teil der Elternzeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, muss der Antrag auf Elterngeld bei Udbetaling Danmark erst gestellt werden, wenn die Lohnfortzahlung endet. Der Arbeitgeber nimmt auch hier eine entsprechende Meldung über virk.dk vor.

Bei Lohnfortzahlung während der gesamten Elternzeit, muss kein Elterngeld bei Udbetaling Danmark beantragt werden.

Der Arbeitgeber oder die Gewerkschaft können darüber informieren ob und in welchem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, läuft die Elternzeit mit Elterngeld weiter wie beantragt.

Beantragung in Deutschland

In Deutschland wird das Elterngeld bei zuständigen Landesamt für soziale Dienste bzw. der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Es ist vom Bundesland abhängig wer zuständig ist.

Kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen und für die Beantragung.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, läuft die Elternzeit mit Elterngeld weiter wie beantragt.

Für weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit in Dänemark, klicken Sie auf den Link unter diesem Text. Sie gelangen auf die Homepage der öffentlichen Verwaltung in Dänemark. Geben Sie hier „Barselsdagpenge“ in das Suchfeld ein, um zu den umfassenden Informationen zu gelangen.

www.borger.dk   

Für weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit in Deutschland, klicken Sie auf den Link unter diesem Text. Sie gelangen auf die Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Deutschland. Geben Sie hier „Elterngeld“ oder „Elternzeit“ in das Suchfeld ein, um zu den umfassenden Informationen zu gelangen.

www.bmfsfj.de