Steuern
Der Hauptunterschied zwischen den Steuersystemen in Deutschland und Dänemark besteht darin, dass die sozialen Sicherungssysteme in Dänemark über die Steuer finanziert werden, während diese in Deutschland über besondere Beiträge zusätzlich zur Steuer finanziert werden.
Auf den ersten Blick ergibt dies eine sehr unterschiedliche Steuerbelastung, aber insgesamt betrachtet ist der Unterschied nicht so erheblich.
Steuern in Deutschland
In Deutschland wird die Einkommenssteuer nach einer Formel, die eine progressive Steigung sowie ein steuerfreies Existenzminimum enthält, berechnet.
Zur Vereinfachung in der Handhabung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. In diesen Steuerklassen sind bereits unterschiedliche Freibeträge berücksichtigt.
Lohnsteuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie unter gewissen Umständen für Verwitwete.
Lohnsteuerklasse II: Alleinerziehende werden in die Steuerklasse II eingereiht, wenn kein weiterer Erwachsener im Haushalt lebt und an der Wohnsitzadresse mindestens ein Kind gemeldet ist, das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Lohnsteuerklasse III: Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder ein Ehegatte sehr wenig verdient im Verhältnis zum anderen. Als weitere Voraussetzung gilt, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt und in Deutschland wohnhaft ist.
Lohnsteuerklasse IV: Gilt für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in Deutschland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer entspricht der in Steuerklasse I.
Lohnsteuerklasse IV/IV Faktor:
Ab dem Steuerjahr 2010 haben Ehepaare die Möglichkeit, die Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren zu wählen.Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Lohnsteuerklasse V: Gilt für Verheiratete, die die Bedingungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Lohnsteuerklasse VI: Gilt für die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese bereits bei der ersten Lohnsteuerkarte ausgeschöpft wurden.
Auch in Deutschland ist es möglich, Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen zu lassen, z.B. für die Entfernungspauschale. Diese müssen jedoch einen gewissen Betrag übersteigen, da in die Lohnsteuertabellen bereits Pauschalen eingearbeitet sind.
Von der Steuer absetzen kann man z.B.:
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Arbeitsmittel
- Reisekosten
- u.U. Arbeitszimmer
- Weiterbildungskosten
- und vieles andere, was keine beruflichen Aufwendungen sind.
Hilfe und Rat erhält man in Deutschland z.B. von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen. Gesetzlich ist den steuerberatenden Berufen und gewissen Organisationen jegliche Steuerberatung vorbehalten.
Steuern für Grenzpendler
Personen mit Wohnsitz in Dänemark und Arbeitsstätte in Deutschland
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark und Beschäftigung in Deutschland sind für dieses Lohneinkommen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass das gleiche Einkommen nur in einem Staat besteuert wird.
Personen mit Wohnsitz in Dänemark, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, sollten sich deshalb bei den Steuerbehörden beider Staaten über ihre persönlichen Verhältnisse erkundigen.
Der deutsche Arbeitgeber braucht eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, um Steuern vom Lohneinkommen einbehalten zu können.
Man muss selbst dafür sorgen, diese Bescheinigung zu besorgen, und zwar entweder eine Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei auf Antrag unbeschränkter Einkommensteuerpflicht.
Diese Bescheinigung wird nur für jeweils ein Jahr ausgestellt, und muss jedes Jahr neu beantragt werden. Legt man keine Lohnsteuerbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber die ungünstige Steuerklasse VI anwenden.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Lohnsteuerklasse I eingereiht, können sich aber auf Antrag dafür entscheiden, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, d. h. Gleichstellung mit in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmern. Dazu müssen entweder die Gesamteinkünfte zu 90 % deutscher Besteuerung unterliegen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte müssen niedriger sein als der jeweils geltende Grundfreibetrag.
Möchte man das Ehegattensplitting nutzen, wird diese Regelung auf das Einkommen beider Gatten bezogen unter Anrechnung des doppelten Grundfreibetrages für die Einkünfte.
Die Lohnsteuerklasse kann nur einmal jährlich geändert werden. Ein Steuerausgleich kann jedoch dadurch erfolgen, dass einmal jährlich eine Steuererklärung in Deutschland eingereicht wird.
Beispiel:
Ein Grenzpendler, dänischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates, Arbeitnehmer in Deutschland, verheiratet und mit seinem Ehegatten in Dänemark wohnhaft. Die Ehegatten können beantragen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, wenn der größte Teil ihres Einkommens in Deutschland besteuert wird. Dies ist der Fall, wenn das gesamte ausländische Einkommen beider Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag oder 10 % des Gesamteinkommens der Ehegatten nicht übersteigt.
Hier können die Grenzpendler die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für unbeschränkt Steuerpflichtige nutzen, um die auf das deutsche Einkommen entfallende Steuer zu mindern.
Der Steuersatz hängt insbesondere vom so genannten Splittingtarif ab, der für Ehepaare günstiger ist.
Vorteil bei der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger ist, dass man dann den Grundfreibetrag bekommt sowie eine Reihe weiterer Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann, die mit dem Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang stehen. Bei der Anwendung dieser Regeln ist jedoch unbedingt die Konsultation eines deutschen Steuerberaters zu empfehlen.
Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsstätte in Dänemark
Bei Grenzpendlern mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in Dänemark erfolgt die dänische Steuerberechnung normalerweise gemäß den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige, d. h., dass sich die Steuerpflicht nur auf das dänische Lohneinkommen bezieht und dass nur Kosten abgesetzt werden können, die mit diesem Lohneinkommen verbunden sind.
Grenzpendler zahlen keine Kirchensteuer.
Die wichtigsten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind:
- Die Pendlerpauschale
- Gewerkschaftsbeiträge
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (A-kasse).
- Reisekosten unter bestimmten, sehr eng auszulegenden Bestimmungen bis zu einem Maximalbetrag pro Jahr
- Ein jährlich angepasster „Beschäftigungsfreibetrag“.
- Einen Jobfreibetrag
- Einen zusätzlichen Freibetrag für Einzahlungen in Zusatzrentenversicherungen
Darüber hinaus erhält jeder einen persönlichen Steuerfreibetrag, der jährlich angepasst wird. Die grundlegende Bedingung für den persönlichen Freibetrag (siehe unter "Sätze und Zahlen") ist, daß man das gesamte Kalenderjahr in Dänemark steuerpflichtig ist. Hier besteht die Möglichkeit für beschränkt Steuerpflichtige, das Teiljahreseinkommen auf ein Ganzjahreseinkommen umrechnen zu lassen.
In dieser Ganzjahresberechnung wird das Teiljahreseinkommen auf Jahresbasis hochgerechnet und die entsprechend zu zahlende Steuer ermittelt. Diese Steuerlast wird nun wiederum auf den Teiljahresbetrag zurückgerechnet, für den die begrenzte Steuerpflicht besteht. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob man diese Regel anwenden möchte. Wenn nicht, entfällt der Personenfreibetrag. Das Nicht-Umrechnen lohnt nur bei hohen Einkommen, eine Einzelfallberatung bei Skattestyrelsen oder einem dänischen Revisor ist in diesem Fall notwendig.
Hat man mindestens 75% seiner Einkünfte eines betreffenden Kalenderjahres in Dänemark erzielt, kann man die im dänischen Steuerjargon „Grænsegængerregel“ genannte Besteuerungsart anwenden. Dann wird man wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Aufgrund dieser besonderen Besteuerung können z. B. Zinsaufwendungen und Unterhaltsbeiträge in der dänischen Einkommensermittlung abgezogen werden. Hinzu kommt bei Ehegatten u.U. der Personenfreibetrag des Ehegatten, soweit ihn dieser nicht ausnutzt, also Einkommen bezieht, das unter dem Freibetrag liegt.
Im Einzelfall sollte man sich durch die zuständigen Behörden beraten lassen.
Man muss sich selbst um eine Lohnsteuerkarte bemühen, indem man umgehend nach Arbeitsaufnahme eine "Skattepersonnummer" bei der Steuerbehörde Skattestyrelsen beantragt.
Skattestyrelsen teilt die Nummer zu und erstellt aufgrund der Angaben im Antrag die Steuerkarte. In der Praxis braucht man dem Arbeitgeber keine Steuerkarte mehr auszuhändigen, da dieser sie elektronisch zugestellt bekommt. Man sollte sich aber unbedingt für den eigenen Nachweis eine solche ausdrucken lassen, auch zur eventuellen Überprüfung.
Liegt bei der Lohnzahlung keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitgeber 55 % des Gehalts ohne Abzug von Freibeträgen einbehalten.
Die dänischen Einkünfte sind in Deutschland in der Steuererklärung anzugeben. Die Einkünfte unterliegen der Progression und erhöhen den Steuersatz auf das deutsche Einkommen. Grenzpendler sollten besonders bei der Steuerklassenwahl für den Ehegatten auf diesen Umstand Rücksicht nehmen.
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